Satzung Isenwerk e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtlicher Status

  1. Der Verein führt den Namen „ISENWERK e.V“. Er hat seinen Sitz in Isen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des bürgerlichen Gemeinwesens und der Kultur im Markt Isen. Er wird insbesondere verwirklicht durch
    · Bildung von themenbezogenen Arbeitskreise für z.B. Bürgertreff, Ortsentwicklung, Kunst- und Kultur als Ideengeber für Isen und seine Gemeindeverwaltung
    · Organisation und Durchführungen von Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich für z.B. Lesungen, Livemusik aller Gattungen (Klassik, Jazz, Hausmusik etc.),
    · Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Workshops und Ausstellungen
    · Vergabe von Förderpreisen zur Anerkennung eines besonderen Engagements von Personen oder Institutionen für das Gemeinwohl in Isen
    · Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten und Schulen
    · Zusammenarbeit mit anderen Vereinen aus Isen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Kosten, die Mitgliedern im Rahmen von definierten Tätigkeiten für den Verein entstehen (z.B. Porto, Kopien etc.), werden ihnen gegen entsprechenden Nachweis erstattet (Auslagenersatz).
  6. Vorstand, Beiräte und Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Aufwendungen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen oder durch Beschluss übertragenen Aufgaben für den Verein entstehen, können Ihnen – gegebenenfalls auch in pauschaler Form – maximal bis zum Höchstsatz der aktuellen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erstattet werden (Aufwandsersatz, Ehrenamtpauschale).
  7. Andere Leistungen der Mitglieder dürfen nicht höher als marktüblich dotiert werden (sogenannter Fremdvergleich).
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

​§ 3 – Ziele und Aufgaben

  1. Ziel und Aufgabe des Vereins ist das gemeinschaftliche Entwickeln und Gestalten von Ideen und Aktivitäten “von Bürgern für Bürger”, Impulse für dir Ortsentwicklung zu geben und das kulturelle Angebot in Isen auszubauen und zu fördern.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, verpflichtet sich zu Toleranz gegenüber allen Konfessionen und Nationalitäten. Geschlecht, Herkunft oder kultureller Hintergrund spielen dabei keinerlei Rolle.
  3. Der Verein fördert das Bedürfnis der Menschen in Gemeinschaft friedlich zusammen zu leben und das eigene Umfeld gemeinsam zu gestalten.

§ 4 – Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Beiträge

Der Verein besteht aus

  • Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines/r gesetzlichen VertreterIn. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die AntragstellerIn die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss oder
  • Tod

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit dem Tag der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.

​Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, erstmalig von der Gründungsversammlung.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen, spätestens jedoch bis zum 31. März des Jahres

§ 5 – Organisation

  1. Organe des Vereins sind
    · die Mitgliederversammlung
    · der Vorstand
    · der Beirat
  2. Bestimmend für die Tätigkeit der Organe sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen.
  3. Ordnungen werden mit der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Vereinsauflösung gelten die Regelungen in § 9.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Dazu wird ein Protokollführer/in bestellt.

Die Niederschrift muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Die Feststellung, dass die jeweilige Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist
  • Eine von den Teilnehmern ausgefüllte Anwesenheitsliste als Anlage
  • Die Tagesordnung
  • Ein Ergebnisprotokoll über Anträge und Beschlüsse

§ 6 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte der/des 1. und 2. Vorsitzenden
  • Entgegennahme des Berichtes des/der SchatzmeisterIn
  • Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferIn
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Beirates
  • Wahl mindestens eines/er KassenprüferIn
  • Festlegung der Höhe der Beiträge und der Umlagen sowie deren Fälligkeit
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Verwaltungsordnung, Finanz- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich an alle Mitglieder mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge müssen 4 Wochen vorher schriftlich eingehen.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder deren/dessen StellvertreterIn geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n KassenprüferIn, diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums sein.

Der/die KassenprüferIn hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Er/sie hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten über die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 7 – Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    · die/der 1. Vorsitzende
    · die/der 2. Vorsitzende
    · die/der SchatzmeisterIn
    · die/der SchriftführerIn
    Die/ der 1. und 2. Vorsitzende sind paritätisch von Frau und Mann zu besetzen. Sie arbeiten als Team zusammen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann ad-hoc-Kommissionen, Arbeitskreise und Projektleitungen einrichten.
  4. In Vermögensangelegenheiten, deren Geschäftswert € 1.000,- übersteigen, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand das frei gewordene Vorstandsamt kommissarisch besetzen und für den Rest der Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung hinzuwählen lassen.
  7. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand in eigener Verantwortung.
  8. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit dem Beirat Bericht zu erstatten.

§ 8 – Beirat

  1. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Beirat vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand das frei gewordene Amt kommissarisch besetzen und für den Rest der Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung hinzuwählen lassen.
  2. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n geleitet.
  3. Die Beiräte haben eine beratende Funktion und arbeiten dem Vorstand zu. Außerdem verpflichten sich die Beiräte aktiv (z. B. bei der Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen) mitzuarbeiten. Durch Beschluss kann der Vorstand weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes und des Beirates
  5. Die Beschlussfassung über die Zusammensetzung und die Wahl der Jury für die Vergabe des Förderpreises gem. §2,1 erfolgt durch Vorstand und Beirat.

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss ein Viertel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

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Isen, 29.02.2020

Ergänzung der Satzung §5,6 und §8,5
erfolgte in Isen am 13.7.2020

Der Verein ist seit dem 12.8.2020 ins Vereinsregister, Amtsgericht München VR 208737 eingetragen.

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